Rechtliches
In der Schweiz ist der Personalverleih in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Eine Auswahl wird in der Tabelle "Arbeitnehmerschutz in der Schweiz" gezeigt.

Hinweise zur Grafik:
Alle im Schema aufgeführten Gesetze und Verordnungen betreffen das öffentliche Recht. Einzige Ausnahme bildet das Obligationenrecht (OR), welches aus dem Privatrecht stammt.
Die angegebenen Artikel regeln die Arbeitgeberpflichten:
- Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG) PDF Download
- Artikel 328 des Obligationenrechtes (OR) PDF Download
- Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) PDF Download
- Artikel 18 f. des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) PDF Download
Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die für den Personalverleih bedeutsamen
- Artikel 10 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) PDF Download
(siehe auch EKAS- Wegleitung zu Artikel 10 VUV) PDF Download - Artikel 9 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge; ArGV 3) PDF Download
(siehe auch SECO-Wegleitung zu Artikel 9 ArGV 3) PDF Download
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Rechte und Pflichten der temporären (verliehenen) Arbeitskraft betreffend Arbeitssicherheit
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Laut dem Unfallversicherungsgesetz (UVG, Art. 82) und der dazugehörigen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Art. 3 ff.) muss Ihr Arbeitgeber insbesondere
- zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind
- die Arbeitnehmenden bei der AS zur Mitwirkung heranziehen.
- Sie bei Stellenantritt über die auftretenden Gefahren informieren und bezüglich der Massnahmen zu deren Verhütung anleiten.
- Ihnen wenn nötig eine zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzbekleidung usw.).
- in seinem Unternehmen die zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten notwendigen Massnahmen treffen.
- den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder deren Vertretung in allen Fragen der Arbeitssicherheit das Mitspracherecht gewähren.
... und das sind Ihre wichtigsten Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit (= AS)!
Sie müssen (gemäss Art. 82 Abs. 3 UVG und Art. 11 VUV) namentlich
- den Arbeitgeber in der Durchführung der AS unterstützen.
- die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen.
- die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen.
- Ihre persönliche Schutzausrüstungen (PSA) benützen und die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen.
- einen Mangel, der die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, sofort beseitigen oder sofern dies nicht möglich ist dem Arbeitgeber melden.
Es ist Ihnen untersagt,
- die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu beeinträchtigen und
- sich in einen Zustand zu versetzen, in dem Sie sich selbst oder andere gefährden (Alkohol, Drogen usw.).